VwGH 4.5.2017, Ro 2017/08/0002
§ 73a ASVG
Mit Bescheid vom 5.4.2013 verpflichtete die revisionswerbende Gebietskrankenkasse (GKK) den Beteiligten für seine ausländischen Pensions- bzw Rentenansprüche einen monatlichen Beitrag zur KV von € 29,40 zu entrichten. Er beziehe eine deutsche und eine türkische Pension in Höhe von insgesamt € 569,35 im Monat.