vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Der Krankenversicherungsbeitrag für eine ausländische Rente ist mangels anderslautender Regelungen zum offiziell verlautbarten Umrechnungskurs des Tages umzurechnen, an dem der Rentenbetrag nach den ausländischen gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen war

EntscheidungenSozialrechtMonika WeissensteinerDRdA-infas 2017/176DRdA-infas 2017, 295 Heft 5 v. 1.9.2017

VwGH 4.5.2017, Ro 2017/08/0002

§ 73a ASVG

Mit Bescheid vom 5.4.2013 verpflichtete die revisionswerbende Gebietskrankenkasse (GKK) den Beteiligten für seine ausländischen Pensions- bzw Rentenansprüche einen monatlichen Beitrag zur KV von € 29,40 zu entrichten. Er beziehe eine deutsche und eine türkische Pension in Höhe von insgesamt € 569,35 im Monat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!