OGH 30.5.2017, 8 ObA 21/17x
§ 6 AZG
Eine AN konnte die von ihr verlangten Arbeitsleistungen in ihrer Normalarbeitszeit nicht erledigen und leistete Überstunden, welche für die Erfüllung der Dienstpflichten auch erforderlich waren. Die entsprechenden Arbeiten wurden von der AG entgegengenommen, sie betonte jedoch der AN gegenüber, dass Überstunden nicht erwünscht seien. Da die AG diese Stunden nicht zur Auszahlung brachte, wurde gegen sie Klage eingebracht.