OGH 30.5.2017, 8 ObA 26/17g
§ 334 ASVG
Ein AN wurde bei einem Arbeitsunfall verletzt, weil er ein Rohr bzw einen Schlauch zur Überbrückung eines Totmannschalters benützte. Diese Vorgangsweise war ihm bei der Einschulung von seinem Vorgesetzten nahegelegt worden und war auch im Betrieb der AG üblich. Eine externe Sicherheitsfachkraft hatte diesen Umstand immer wieder beanstandet und darauf aufmerksam gemacht, dass die in Rede stehende Überbrückung nicht zulässig ist. Die inkriminierte Umgehungsvorrichtung wurde aber von der AG nicht beseitigt. Der kl Sozialversicherungsträger begehrte nun von der bekl AG den Ersatz der dem AN gewährten Leistungen, welcher gem § 334 Abs 1 ASVG bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Arbeitsunfalles durch den AG zu leisten ist. Die AG stand dagegen auf dem Standpunkt, dass das Eigenverschulden des AN ihr eigenes grobes Verschulden ausschließe.