OGH 28.6.2017, 9 ObA 34/17s
§ 863 ABGB
Die kl AN ist seit 1988 bei der bekl AG (bzw ihrer Rechtsvorgängerin) beschäftigt und seit 1998 im Zustelldienst tätig. Sie unterliegt der Dienstordnung (DO) der bekl AG, die seit Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (PTSG) zum 1.5.1996 als KollV gilt. Die bekl AG unterliegt gem § 15 Abs 2 PTSG nicht den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des Arbeitsruhegesetzes (ARG).