OGH 24.3.2017, 9 ObA 139/16f
§ 1155 ABGB
Die Formulierung "zur Leistung bereit war" in § 1155 Abs 1 ABGB stellt nur auf die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des AN ab, wenn und solange der AG seine Lohnzahlungspflicht erfüllt; in diesem Sinn ist daher § 1155 ABGB teleologisch einschränkend auszulegen. Ist der AG bereits mit zwei Gehaltszahlungen im Rückstand, so hat der AN bei Zurückhaltung der Arbeitsleistung einen Entgeltfortzahlungsanspruch, der nicht davon abhängt, ob er sich auf diesen Zahlungsrückstand berufen oder seine Arbeitsbereitschaft erklärt hat.