OGH 24.1.2017, 10 ObS 163/16t
§ 90 B-KUVG
Der Kl befand sich zum Unfallzeitpunkt mit einer Mitarbeiterin bei einem Kongress in München. Als sie nach Mitternacht nach einer Vorbesprechung des nächsten Kongresstages, an dem der Kl einen Vortrag halten sollte, bemerkten, dass sie die letzten Gäste waren und der Biergarten in der Zwischenzeit versperrt worden war, beschlossen sie, im Dunkeln auf die 1,80 m hohe Begrenzungsmauer zu klettern und auf die andere Seite zu springen. Dabei zog sich der Kl eine Verletzung am linken Fuß zu.