OGH 24.1.2017, 10 ObS 162/16w
§ 3 BPGG
Der Kl lebt in Bosnien und Herzegowina und erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des Pflegegeldes nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht, weil er weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch im räumlichen Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 hat.