OGH 27.1.2017, 8 ObA 75/16m
KollV für Handelsangestellte
Das durch DG-Kündigung beendete Arbeitsverhältnis eines AN dauerte von 1.6.1987 bis 30.6. 2015. In der Endabrechnung wurde dem AN auf Grundlage eines laufenden Bruttomonatsgehalts von € 3.433,11 eine Abfertigung von € 39.402,- brutto abgerechnet. Mit Schreiben vom 14.7.2015 forderte der AN von der AG die Begleichung weiterer Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, das Thema Abfertigung fand jedoch keine Erwähnung. Mit Schreiben vom 23.2.2016 erklärte der AN erstmals, dass seine lediglich auf Basis des Monatsgehalts berechnete Abfertigung nicht nachvollziehbar sei und ihm unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen weitere € 8.661,54