OGH 26.1.2017, 9 ObA 145/16p
§§ 3 Abs 1, 4 Abs 2 AVRAG
Die kl AN war ab 6.6.1983 in anrechenbaren Beschäftigungsverhältnissen und hat seit 1.1.2010 infolge eines Betriebsübergangs nach § 3 Abs 1 AVRAG ein aufrechtes Dienstverhältnis zur bekl AG. Die im gegenständlichen Verfahren eingeklagten Lohndifferenzen stützt sie darauf, dass sie iSd OGH-E vom 18.12.2014, 9 ObA 109/14s, nach dem hier maßgeblichen KollV für die kaufmännischen und technischen Angestellten als AN einzustufen sei, die vor dem 1.1.1995 eingetreten sei. Ihre Biennalsteigerungen würden danach nicht 5 % vom Grundgehalt, sondern 5,1 % vom Istlohn betragen.