OGH 26.1.2017, 9 ObA 13/16a
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Der 1949 geborene Kl ist seit 1.1.2004 beim Bekl als Angestellter beschäftigt und wurde zum 31.8.2014 gekündigt. Er bezog zuletzt unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein Monatsentgelt von € 4.205,- netto. Mit 1.9.2014 hat er Anspruch auf eine Regelpension und eine Betriebspension zu einem ebenso unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ermittelten Monatsbezug von insgesamt € 2.722,- netto. Unter Hinzurechnung des Zinsertrages aus der Abfertigung und des Zinsertrages aus der Auszahlung der Mitarbeitervorsorgekassa von gesamt durchschnittlich € 90,- monatlich ergibt sich ein Betrag von € 2.812,- und somit ein Einkommensverlust von 33 %. Ausgehend von den festgestellten laufenden Fixkosten von € 2.500,- verbleiben dem Kl monatlich € 312,-. Die Kündigung wurde vom Kl wegen Sozialwidrigkeit angefochten.