OGH 26.1.2017, 9 ObA 148/16d
§ 38 AngG
Im Dienstvertrag des bekl (ehemaligen) AN war eine Konkurrenzklausel für die Dauer von zwölf Monaten sowie eine Konventionalstrafe für den Fall des Verstoßes vorgesehen; außerdem enthielt der Vertrag eine Verfallsklausel von drei Monaten ab Fälligkeit (Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung) für alle wechselseitigen Ansprüche. Der Bekl kündigte sein Dienstverhältnis zur kl (ehemaligen) AG zum Termin Ende Juni 2012; seit Oktober 2012 ist er bei einem anderen Unternehmen im Geschäftszweig der Kl als Entfeuchtungsmonteur tätig. Die Kl forderte vom Bekl am 7.6.2013 erstmals schriftlich die Zahlung einer Konventionalstrafe und klagte in weiterer Folge einen Betrag in Höhe des dreifachen letzten Monatsbezugs ein; der Bekl war der Ansicht, dass der Anspruch auf Zahlung der Konventionalstrafe verfallen sei, weil er bereits im Oktober 2012 fällig gewesen wäre.