OGH 28.2.2017, 9 ObA 14/17z
§ 1330 ABGB
Ein AN hatte seiner ehemaligen AG gegenüber in Anwesenheit deren Buchhalters behauptet, die AG würde die Mitarbeiter "ausnehmen". Diese Äußerungen erfolgten in serbokroatischer Sprache und waren für den Buchhalter zwar wahrnehmbar, aber nicht verständlich. Mit ihrer Klage begehrte die AG vom AN auf Grundlage des § 1330 ABGB – der einen Schadenersatzanspruch bei Ehrenbeleidigung vorsieht – die Unterlassung der Verbreitung dieser Behauptung.