OGH 22.2.2017, 8 ObS 1/17f
§ 1029 ABGB
Der Kl wurde von einem Bekannten angeworben, um für eine Baufirma zu arbeiten. Dieser Bekannte fungierte während der gesamten Dauer der Beschäftigung des Kl als alleiniger Ansprechpartner und war ein Verwandter des Geschäftsführers der Schuldnerin. Der Kl ging davon aus, für seinen Ansprechpartner selbst oder für "dessen Firma" zu arbeiten. Von der Existenz der Schuldnerin hatte der Kl erst nach Ende seines Arbeitsverhältnisses erfahren. Der Kl wurde ohne sein Wissen von der Schuldnerin zur SV gemeldet. Sein Ansprechpartner hatte ihm gegenüber nie erklärt oder vorgegeben, für einen anderen einzuschreiten oder zu handeln. Während der gesamten Dauer der Beschäftigung war nie die Rede von der Schuldnerin. Es gab auch keinerlei sonstige Hinweise auf die Schuldnerin.