BVwG 8.11.2016, W238 2124000-1
§§ 44, 46 Abs 1 AlVG iVm Art 65 VO (EG) 883/2004
Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Verfügt der Antragsteller nicht mehr über einen Wohnsitz in Österreich, so ist mangels aktueller Anknüpfungspunkte in Österreich von einer Rückverlagerung der Interessen in den Wohnmitgliedstaat und somit von der Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaats für Leistungen bei Arbeitslosigkeit auszugehen.