BVwG 23.11.2016, W229 2127397-1
§ 10 AlVG
Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat einem Arbeitslosen die Notstandshilfe für den Zeitraum von 8.1. bis 18.2.2016 gesperrt und dies damit begründet, dass sich der Arbeitslose auf die vom AMS vermittelte, zumutbare Stelle als Servicetechniker nicht beworben habe. In der dagegen eingebrachten Beschwerde brachte der Arbeitslose vor, dass er beim Kontrolltermin am 7.12.2015 mit seiner Beraterin über das Stellenangebot gesprochen habe, welches ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Papierform vorlag, da es sich noch auf dem Postweg befand. Im Gesprächsverlauf sei auch über den Firmensitz gesprochen worden und er habe darauf hingewiesen, dass es für ihn derzeit schwierig sei, weite Entfernungen zur Arbeit zurückzulegen, da sein Auto einen Motorschaden habe. Daraufhin habe die AMS-Beraterin die öffentlichen Anbindungen geprüft und dem Arbeitslosen mitgeteilt: "Vergessen’s das, da sind Sie zwei Stunden unterwegs." Weiters habe die Beraterin hinzugefügt, dass er sich melden solle, wenn der Wagen wieder laufe. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in diesem Gespräch auch das bei der angebotenen Stelle zur Verfügung stehende Firmenauto thematisiert wurde. Festgestellt wurde aber, dass der Beschwerdeführer das nach dem Kontrolltermin übermittelte Stellenangebot (aus dem auch die Möglichkeit zur Benützung des Firmenfahrzeuges für den Arbeitsweg hervorging) vor dem Hintergrund des Gesprächsverlaufs vom 7.12.2015 nicht vollständig durchgelesen hat.