BVwG 13.12.2016, W167 2140006-1
§ 10 AlVG
Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat einem Arbeitslosen mit Bescheid die Notstandshilfe für den Zeitraum von 26.7. bis 5.9.2016 gesperrt. Die Sperre hat das AMS damit begründet, dass der Arbeitslose eine durch das AMS vermittelte, zumutbare Stelle als Lagerarbeiter vereitelt habe, da er am AMS-Vorauswahlverfahren nicht teilgenommen habe. Dagegen brachte der Arbeitslose eine Beschwerde ein und führte aus, dass ihm die Stelle nicht vom AMS vermittelt worden sei, sondern er sich eigenständig beworben habe. Es sei aber richtig, dass er den für den 23.7.2016 vereinbarten Vorstellungstermin wegen einer Erkrankung nicht wahrgenommen habe und sich durch eine Freundin entschuldigen habe lassen, die auch um einen Ersatztermin ersucht habe. Eine Krankmeldung konnte der Arbeitslose nicht vorlegen. Erst ab 29.7.2016 versuchte der Arbeitslose nach Aufforderung durch das AMS mehrmals vergeblich, mit der zuständigen Human Resource-Verantwortlichen bezüglich eines neuen Vorstellungstermins Kontakt aufzunehmen. Diese gab dem AMS nachträglich bekannt, dass kein Rückruf an den Beschwerdeführer erfolgte, weil sie über das Verhalten des Beschwerdeführers verärgert gewesen sei.