OGH 16.12.2016, 8 ObS 7/16m
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe (Arbeiter)
Ein AN wurde von der AG als Fassader aufgenommen und verrichtete auch tatsächlich Fassadertätigkeiten. Auf das Dienstverhältnis war der KollV für Arbeiter in Bauindustrie und Baugewerbe (in Folge: KollV) anzuwenden. Der AN hat keinen österreichischen Lehrabschluss als Maurer vorzuweisen. Er erhielt den Lohn für Facharbeiter (Maurer), begehrte jedoch den erhöhten Lohn als Fassader nach dem Zusatz-KollV für Spezialisten.