OGH 29.11.2016, 9 ObA 146/16k
§ 13 KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
Die Kl war von 29.11.2011 bis 16.11.2015 bei der Bekl als Reinigungskraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (in Folge: KollV) anzuwenden. Das Arbeitsverhältnis endete durch AG-Kündigung. Mit der Lohnabrechnung für Oktober 2015 zahlte die Bekl der Kl die aliquote Weihnachtsremuneration unter Rückverrechnung des für den Zeitraum 17.11. bis 31.12.2015 bereits ausbezahlten aliquoten Teils des Urlaubszuschusses aus.