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Keine Unterscheidung zwischen "echten" und "schlichten" Verwarnungen, sondern nur zwischen "schlichten" Verwarnungen und Disziplinarmaßnahmen

EntscheidungenArbeitsrechtRuth EttlDRdA-infas 2017/53DRdA-infas 2017, 79 Heft 2 v. 1.3.2017

OGH 29.11.2016, 9 ObA 131/16d

§ 102 ArbVG

Die AN wurde von ihrem AG mehrmals schriftlich abgemahnt ("Dienstenthebung/Vorbehalt dienstrechtlicher Maßnahmen" im Jänner 2015, "Erinnerung an die Dienstpflichten/Abmahnung" im März 2015, "Schriftliche Abmahnung – Nebenbeschäftigung" im Mai 2015). Sie wollte diese Abmahnungen gerichtlich als unwirksam feststellen lassen. Für ihr Dienstverhältnis galt keine Disziplinarordnung. Die AN behauptete nicht, dass die Abmahnungsschreiben Disziplinarmaßnahmen mit Sanktionscharakter iSd § 102 ArbVG seien, bei denen klar ist, dass man sie gerichtlich bekämpfen kann. Sie meinte aber, dass es zwei verschiedene Arten von Verwarnungen gäbe, und zwar "schlichte" und "echte" Verwarnungen. Sie brachte vor, dass in ihrem Fall "echte" Verwarnungen vorliegen würden und dass man diese vor Gericht als unwirksam feststellen lassen könne.

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