OGH 11.10.2016, 10 ObS 101/16z
§ 24 Abs 1 Z 2 KBGG
Die Kl hatte mit ihrer AG für den Zeitraum von 1.10.2013 bis 31.3.2015 Bildungsteilzeit mit einer Reduktion des wöchentlichen Stundenausmaßes von 38,5 auf 28,5 Stunden vereinbart. Während des Zeitraums der Bildungsteilzeit erhielt die Kl vom Arbeitsmarktservice Bildungsteilzeitgeld in der Höhe von € 7,60 täglich. Ab 12.6.2015 bezog die Kl von der Bekl Wochengeld. Ihre Tochter wurde am 7.8.2015 geboren. Die Bekl lehnte die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld mit der Begründung ab, dass der vorherige Bezug von Bildungsteilzeitgeld als Leistung aus der AlV einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens verhindere. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene, auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld gerichtete Klage ab. Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren dem Grunde nach statt und sprach eine vorläufige Zahlung zu. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Bekl mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.