OGH 11.10.2016, 10 ObS 109/16a
§§ 59, 63 B-KUVG
Der Kostenersatzanspruch für die Leistung eines Wahlarztes ist daran gebunden, dass dieser nach dem Ärztegesetz zulässigerweise als Wahlarzt tätig sein kann. Dem ärztlichen Berufsrecht nicht entsprechende ärztliche Leistungen (hier: Verstoß gegen das Verbot der Wanderpraxis gem § 45 Abs 4 ÄrzteG) können demnach nicht als Leistungen eines "Wahlarztes" iSd § 63 Abs 1 B-KUVG qualifiziert werden.