OGH 11.10.2016, 10 ObS 124/16g
§ 358 ASVG
Mit Bescheid vom 27.3.2015 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) den Antrag des Kl auf Gewährung der Alterspension ab 1.1.2015 mit der Begründung ab, dass er ausgehend von seinem Geburtsdatum am 1.7.1956 das Regelpensionsalter von 65 Lebensjahren zum Stichtag nicht erfülle. Der in der Türkei geborene Kl nahm erstmals im November 1986 eine pflichtversicherte Erwerbstätigkeit in Österreich auf. Die Erstanmeldung zur SV erfolgte bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse am 3.11.1986 (in Papierform) und danach erstmalig elektronisch am 26.7.2004. Es handelte sich um DG-Anmeldungen, bei welchen jeweils das Geburtsdatum mit 1.1.1956 angegeben war. Beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger wurde das amtliche Geburtsdatum mit 1.1.1956 gesetzt und dazu die Sozialversicherungsnummer vergeben. Mit Urteil des türkischen Zivilgerichtes vom 26.1.2010 wurde das Geburtsdatum des Kl mit 1.1.1950 festgestellt. Am 15.7.2010 sprach der Kl bei der PVA zwecks Korrektur der Versicherungsnummer vor. Eine Berichtigung des Geburtsdatums wurde mit Schreiben der PVA vom 1.9.2010 unter Berufung auf § 358 ASVG abgelehnt. Nach dieser Bestimmung darf vom Grundsatz, dass für die Feststellung des Geburtsdatums des Versicherten die erste schriftliche Angabe des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen ist, nur abgewichen werden, wenn entweder ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe des Versicherten an den Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.