OGH 29.9.2016, 9 ObA 109/16v
KollV für Angestellte der Chemischen Industrie
Der kl AN, der bei der bekl AG als Verfahrenstechniker zur Herstellung pharmazeutischer Produkte beschäftigt war, begehrt die Entlohnung nach Verwendungsgruppe III des KollV für Angestellte der chemischen Industrie. Auch wenn er bei anderen Produkten durch erfahrene Mitarbeiter unterstützt worden sei, habe er die Herstellung des "G"-Produkts selbstständig beherrscht; dies sei seine Haupt- und somit überwiegende Tätigkeit gewesen.