OGH 28.10.2016, 9 ObA 57/16x
§ 886 ABGB
Im Dienstvertrag des kl AN wurde die Vereinbarung getroffen, dass eine Kündigung des Dienstverhältnisses in jedem Fall der Schriftform bedarf. Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung in einem gerichtlichen Verfahren vom Vertreter der bekl AG während der Tagsatzung mündlich vorgebracht. Die Aufzeichnung des Protokolls erfolgte durch einen Schallträger und am Ende der Tagsatzung wurde von den Streitteilen nur das Protokollformular unterzeichnet. Da damit das Vollschriftprotokoll – und mit diesem die mündlich vorgetragene Kündigung – aber nicht in Schriftform vorhanden war, lag von der bekl AG keine in Textform erklärte Kündigung und keine darunter gesetzte Unterschrift vor; das im Nachhinein auch dem kl AN zugesandte Vollschriftprotokoll wiederum enthielt keine Unterschrift der bekl AG. Der kl AN verweist auf die Formunwirksamkeit der Kündigung und begehrt die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses.