OGH 29.9.2016, 9 ObA 77/16p
§§ 6 und 7 ABGB
Die Kl (ehemalige AN) war bei der Bekl (ehemalige AG) vom 1.11.1977 bis 31.12.2007 als Flugbegleiterin beschäftigt, davon seit 1996 in Teilzeit im Ausmaß von 60 %. Das Dienstverhältnis wurde einvernehmlich beendet. Seit ihrem Pensionsantritt am 1.9.2014 bezieht die Kl monatlich eine bescheidmäßig zuerkannte ASVG-Pension in Höhe von € 1.983,94 sowie eine Pensionskassenpension in Höhe von € 94,46. Letztere hat ihre Grundlage in einer Pensionskassen-BV der bekl AG.