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Borreliose auf Grund eines Zeckenbisses ist bei einem Rettungshubschrauberpiloten keine Berufskrankheit

EntscheidungenSozialrechtFranjo MarkovicDRdA-infas 2016/214DRdA-infas 2016, 346 Heft 6 v. 1.11.2016

OGH 19.7.2016, 10 ObS 74/16d

§ 177 ASVG, Anlage 1, lfd Nr 46

Der Dienst des Kl als Pilot eines Rettungshubschraubers umfasst durchschnittlich 50 Einsätze im Monat. Dabei macht er immer wieder Außenlandungen auf einem geeigneten Platz, meistens einer Wiese. Nach der Landung steigt er aus, um den ordnungsgemäßen Landungsvorgang und den anschließenden Abflugvorgang zu kontrollieren und zu gewährleisten. Nach der Beendigung dieser Tätigkeit hilft er dem Notarzt und dem Sanitäter beim Bergen der Patienten. Dieser Einsatz dauert durchschnittlich 40 Minuten. Während seiner Tätigkeit als Hubschrauberpilot erlitt der Kl einen Zeckenbiss und in weiterer Folge eine Borrelieninfektion. Er begehrte die Feststellung, dass es sich bei Borreliose um eine Berufskrankheit iSd der lfd Nr 46 der Anlage 1 der Liste der Berufskrankheiten zu § 177 ASVG handle.

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