OGH 30.8.2016, 8 ObS 1/16d
§ 1 Abs 1, § 7 Abs 1 IESG
Der Erstkl war als freier DN beim insolventen Unternehmen beschäftigt. Der Zweitkl übte seine Tätigkeit für die Gemeinschuldnerin nur gelegentlich als nebenberufliche Zuverdienstmöglichkeit aus. Er hatte weder ein vorgeschriebenes Stundenpensum zu absolvieren, noch wurde seine Anwesenheit, seine Arbeitszeit oder die Art und Weise seiner Arbeitsverrichtung vom AG kontrolliert. Er war nicht zu einer Arbeitsleistung verpflichtet.