OGH 18.8.2016, 9 ObA 18/16m
§§ 32 Abs 3, 97 Abs 1 Z 16 ArbVG
Eine vom BR mit dem AG mit 28.11.2012 abgeschlossene BV zu einem "Zielgruppenprämien-Modell" enthielt ua folgende Bestimmung: "Diese Betriebsvereinbarung tritt mit 1.1.2013 in Kraft und ersetzt die bisherige ‚Betriebsvereinbarung über Leistungsentlohnung‘ vom 19.1.1995. Es gelten hinsichtlich Beendigung im Weiteren die Bestimmungen des § 96 Abs 2 ArbVG, wonach eine Kündigung von jedem der Vertragspartner jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu jedem Monatsende schriftlich erfolgen kann. Die Vertragsparteien vereinbaren als ersten möglichen Kündigungstermin den 31.12.2013. Im Fall einer Kündigung entfällt das Zielgruppenprämien-Modell zur Gänze […]."