OGH 26.7.2016, 9 ObA 111/15m
§ 29 Abs 1 AngG
Hat ein AN keinen sofortigen Austritt erklärt, sondern nur eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, so hat er dadurch objektiv zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses trotz der von ihm behaupteten verschlechternden Versetzung durch die AG zumindest während der Kündigungsfrist nicht unzumutbar war. Daher hätte der AN im Verfahren besonders darlegen müssen, weshalb der objektive Eindruck, die Fortsetzung wäre ihm doch zumutbar, falsch gewesen ist.