OGH 28.6.2016, 10 ObS 35/16v
§ 5 Abs 4a KBGG
§ 5 Abs 4a KBGG ist so formuliert, dass ein – die Voraussetzung für die Bezugsverlängerung bildendes – unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis nur in den vier im Gesetz aufgezählten Fallkonstellationen (Tod; stationärer Aufenthalt; festgestellte häusliche Gewalt; behördliche Anhaltung) vorliegt. Eine analoge Anwendung auf Fälle, in denen der andere Elternteil trotz Aufrechterhaltung des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind auch außerhalb von Zeiten stationärer Krankenhausaufenthalte aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Kinderbetreuung in der Lage ist, kommt nicht in Betracht.