VwGH 29.4.2016, Ro 2014/08/0059
§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG
Der VwGH hatte über die Revision gegen einen Bescheid, mit dem die Pflichtversicherung eines stillen Gesellschafters gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG festgestellt worden war, zu entscheiden. Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen. Zwischen der I. GmbH als "Geschäftsherr", dem Revisionswerber und fünf weiteren Personen als (jeweils) stille Gesellschafter wurde eine stille Gesellschaft gegründet. Gegenstand des Unternehmens war (vor allem) der Betrieb einer Kranken-