OGH 28.6.2016, 10 ObS 78/16t
§§ 301 ff ASVG
Die 1992 geborene Kl beantragte bei der Bekl die Gewährung geeigneter Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Der Rehabilitationsausschuss der Bekl lehnte die Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation mit Beschluss ab. Die Pensionsversicherungsanstalt teilte mit einem Schreiben mit, dass gem §§ 300 ff ASVG Vorsorge für die Rehabilitation getroffen werde, wenn der Leidenszustand derart gravierend sei, dass der Versicherte ohne diese Maßnahmen wahrscheinlich invalid sei oder in absehbarer Zeit invalid werde. Aufgrund der der Bekl vorliegenden ärztlichen Befunde sei jedoch festgestellt worden, dass ihr die in dem zu prüfenden Zeitraum ausgeübte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei.