BVwG 15.7.2016, G308 2119205-1
§§ 17 Abs 2 iVm 46 Abs 5 AlVG
Gem § 46 Abs 5 AlVG kann eine Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches nur unterbleiben, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist.