BVwG 7.7.2016, W145 2119767-1
§ 17 iVm §§ 44, 46, 49 AlVG
Eine Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in Deutschland gearbeitet hat, stellte am 6.7.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) in Österreich. Aufgrund der Grenzgängereigenschaft war es notwendig, dass die Arbeitslose dem AMS das EU-Formular U1 für die Antragsbearbeitung übermittelt. Für die Rückgabe des Antrages und der fehlenden Unterlagen wurde mit der Arbeitslosen in der Betreuungsvereinbarung der 1.9.2015, der zugleich Kontrolltermin war, vereinbart. Die Arbeitslose hat den Termin am 1.9.2015 nicht wahrgenommen, da ihr zu diesem Zeitpunkt das U1-Formular noch nicht vorlag und ihr auch mitgeteilt wurde, dass sie den Antrag nur mit Beilage des U1-Formulars abgeben sollte. Die Arbeitslose hat ab 24.9.2015, ohne davor Arbeitslosengeld bezogen zu haben, eine Beschäftigung aufgenommen. Nach Erhalt des U1-Formulars hat sie am 6.10.2015 den Antrag postalisch eingebracht. Das AMS hat den Antrag mangels Arbeitslosigkeit abgelehnt und dies damit begründet, dass der Antrag erst am 6.10.2015 eingebracht wurde, obwohl als Antragsrückgabetermin der 1.9.2015 vereinbart worden war und die Arbeitslose zum Zeitpunkt der Antragsrückgabe am 6.10.2015 bereits