OGH 29.3.2016, 8 ObA 11/16z
Pkt XIX Z 3 KollV für Arbeitskräfteüberlassung
In einer vom AG vorformulierten einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung erklärte der AN mit Unterschrift, dass mit der noch zu erstellenden Lohnabrechnung alle Forderungen abgegolten seien und er auf die Geltendmachung darüber hinausgehende Ansprüche verzichte. Nach erfolgter Abrechnung machte der AN aber fehlende Entgeltbestandteile und das Dienstzeugnis geltend. Der AG wandte dagegen insb ein, der AN habe die in Pkt XIX Z 3 des KollV für Arbeitskräfteüberlassung normierte Frist von fünf Arbeitstagen ab Aushändigung der Endabrechnung zum Widerruf seiner Verzichtserklärung nicht genützt. Das Erstgericht wies die Klage des AN ab, das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung statt. Die gegen die Berufungsentscheidung gerichtete Revision des AG erachtete der OGH als zulässig, aber nicht berechtigt.