OGH 25.5.2016, 9 ObA 147/15f
§ 122 Abs 1 Z 3 ArbVG
Dient die Aufforderung des Betriebsratsmitglieds an AN, durch Vortäuschen einer Übelkeit einen Kursausfall zu verursachen, nur der Schädigung des AG und nicht dem Anliegen der AN auf Auszahlung vorenthaltener Überstundenentgelte, kommt dem Betriebsrats-(BR-)mitglied insoweit kein Mandatsschutz zu und dem Antrag auf Zustimmung zur Entlassung nach § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG wegen Untreue im Dienst ist stattzugeben.