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Abfertigung – Einbeziehung von ursprünglich als Zeitausgleich vorgesehenen Überstunden

EntscheidungenArbeitsrechtManfred TinhofDRdA-infas 2016/158DRdA-infas 2016, 263 Heft 5 v. 1.9.2016

OGH 28.6.2016, 8 ObA 64/15t

§ 23 AngG

Wegen einer Änderung der IT-Infrastruktur im Unternehmen musste die Kl in den Jahren 2011 bis 2013 Überstunden leisten. Ein Abbau des Guthabens durch Zeitausgleich war vereinbart, konnte aber nicht erreicht werden. Die Kl hat im Jahr 2011 insgesamt 304 Überstunden geleistet, 2012 waren es 257,75 und 2013 noch weitere 101,75 Stunden. Im Hinblick auf die bevorstehende Pensionierung der Kl wurden ihr von der Bekl ab Ende März 2013 (Stand des Überstundenguthabens: 437) bis Juli 2013 monatlich je 40 Überstunden abgerechnet und bezahlt. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.9.2013 konsumierte die Kl noch weitere 159 Zeitausgleichsstunden, das restliche Überstundenguthaben wurde ausbezahlt. Die gesetzliche Abfertigung wurde ohne Berücksichtigung von Überstunden berechnet. Das Klagebegehren richtete sich auf Zahlung jener Abfertigungsdifferenz, die sich unter Einbeziehung des Durchschnittsentgelts für die im letzten vollen Beschäftigungsjahr (1.10.2012 bis 30.9.2013) geleisteten 171,75 Überstunden in die Bemessungsgrundlage ergibt.

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