OGH 26.7.2016, 9 ObA 86/16m
§ 1157 ABGB
Der BR des Landeskrankenhauses S begehrt mit seiner gegen das bekl Land (als Rechtsträger mehrerer Landeskliniken) erhobenen Klage nach § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung, dass Nachtdienste, die Mitarbeiter des Landeskrankenhauses S (Vertragsbedienstete) im Labor zwischen 18:30 und 7:30 Uhr leisten, wie Nachtschwerarbeitsstunden iSd Art V § 3 NSchG-Novelle 1992 zu behandeln seien und diesen Mitarbeitern ein zweistündiges Zeitguthaben für jeden geleisteten Nachtdienst zustehe. Der kl BR gesteht zu, dass die geleisteten Nachtarbeiten nicht als Nachtschwerarbeit iSd gesetzlichen Bestimmungen zu qualifizieren seien, er stützt einen entsprechenden Entlohnungsanspruch aber auf die Gepflogenheiten der bekl AG in anderen Landeskliniken, in denen die von den dortigen Labormitarbeitern geleisteten Nachtdienste als Nachtschwerarbeitsstunden qualifiziert und entlohnt würden. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hätten auch die Labormitarbeiter des Landeskrankenhauses S einen entsprechenden Entlohnungsanspruch.