OGH 24.6.2016, 9 ObA 28/16g
§§ 914 f ABGB
Die bekl AG traf mit dem bei ihr seit 1.6.1985 beschäftigten AN eine Vereinbarung, um ihm einen "gleitenden Pensionsübergang" zu ermöglichen. In der Vereinbarung heißt es ua: "Es wird vereinbart, dass Ihre Arbeitszeit ab 1. Oktober 2010 einvernehmlich herabgesetzt wird. Das Dienstverhältnis dauert bis zu dem Tag vor Ihrem frühestmöglichen Pensionsstichtag, längstens jedoch bis zum 30. September 2015, und gilt, sofern es nicht bereits vorher endet, mit diesem Tag als im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst. Das Recht beider Vertragsparteien, das Dienstverhältnis vor Ablauf des oben erwähnten Endigungszeitpunkts durch Kündigung zu beenden, bleibt unberührt. Sollte sich während der Laufzeit dieser Vereinbarung ein früherer als der angenommene Pensionsstichtag ergeben (wie zB durch Nachkauf von Schul und Studienzeiten, zusätzliche Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten), sind Sie verpflichtet, uns dies umgehend mitzuteilen." Der in der Vereinbarung genannte Beendigungszeitpunkt 30.9.2015 war der dem kl AN von der PV bekanntgegebene frühestmögliche Pensionsstichtag. Mit Schreiben vom 28.11.2013 teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem kl AN jedoch mit, dass die Voraussetzungen für seine Alterspension (aufgrund einer Gesetzesänderung) nunmehr frühestens am 1.4.2018 erfüllt sind.