VwGH 27.1.2016, Ra 2015/08/0214
§§ 17, 46 AlVG
Die Beschwerdeführerin bezog Weiterbildungsgeld und hat sich ab 9.2.2015 beim AMS krank gemeldet. Ihr Bezug wurde ab dem 12.2.2015 eingestellt. Das Ende des Krankenstandes mit 11.2.2015 meldete sie nicht. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem AMS erfolgte am 23.4.2015. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass – da die Leistung länger als 62 Tage eingestellt war – eine persönliche Vorsprache zwecks Antragstellung erforderlich ist. Diese persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin erfolgte erst am 4.5.2015. Ihr wurde das Weiterbildungsgeld ab dem 4.5.2015 zuerkannt. In der gegen den Verlust der Leistung für die Tage 12.2.2015 bis 3.5.2015 eingebrachten Beschwerde hat sie vorgebracht, dass sie zwei Tage nach Mitteilung des Krankenstandes wieder gesund gewesen sei und aufgrund ihres Prüfungsstresses vergessen habe, sich zurück zu melden. Sie habe ihre Ausbildung auch fortgeführt, obwohl sie in diesem Zeitraum kein Weiterbildungsgeld erhalten hat. Auch habe sie für den Zeitraum kein Krankengeld erhalten, somit sei auch kein Ruhen der Leistung eingetreten.