OGH 25.2.2016, 9 ObA 17/16i
§ 29 UG 2002
Ein beamteter Universitätsprofessor war bis zu seiner Suspendierung in der Krankenanstalt der bekl Trägerin auf Grundlage des § 29 Abs 4 Z 1 UG tätig, wonach die Universitäten ihr in ärztlicher Verwendung stehendes wissenschaftliches Personal mit der Mitwirkung im krankenanstaltlichen Funktionsbereich der Universitätsklinik zu beauftragen haben. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dabei, wie im UG ausdrücklich klargestellt wird, nicht begründet. Nach Aufhebung der Suspendierung durch das Amt der Universität wurde der Kl von der Bekl in der Patientenversorgung aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlustes nicht wieder eingesetzt. Die Klage lautete auf Ersatz des durch diese Vorgangsweise entgangenen Entgelts.