OGH 26.2.2016, 8 ObA 8/16h
§§ 15k, 15m MSchG
Der Rechtsmittelausschluss des § 15k Abs 6 MSchG bezieht sich auf Rechtsstreitigkeiten nach § 15k Abs 3 bis 5 MSchG. In einem Verfahren auf Feststellung, dass die Kl berechtigt sei, die Elternteilzeit zu den von ihr vorgeschlagenen Bedingungen anzutreten, kommt § 15k Abs 6 MSchG nicht zur Anwendung.