OGH 2.9.2015, 10 ObS 67/15y
§ 6 KBGG
Die Kl, eine selbstständig erwerbstätige Rechtsanwältin, ist bei der UNIQA Personenversicherung AG aufgrund eines Gruppen-Krankenversicherungsvertrags krankenversichert. Am 4.4.2014 gebar die Kl eine Tochter. Sie beantragte daraufhin am 19.5.2014 bei der bekl Gebietskrankenkasse (GKK) Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in der Höhe von € 66,- täglich für den Zeitraum vom 4.4.2014 bis 3.4.2015. Die UNIQA Personenversicherung AG leistete an die Kl von 4.4. bis 27.6.2014 eine dem Wochengeld gleichartige Leistung in Höhe von € 28,20 täglich. Auch in diesem Zeitraum hatte die Kl die monatlichen Versicherungsprämien an die UNIQA Personenversicherung AG zu bezahlen. Hätte sie den Versicherungsvertrag gekündigt, hätte sie keine dem Wochengeld gleichartige Leistung erhalten.