OGH 1.10.2015, 10 ObS 32/15a
§ 9 Abs 4 BPGG
Das Überschreiten des 15. Lebensjahres stellt eine wesentliche Änderung beim Pflegebedarf dar, aufgrund dessen eine Neubemessung des Pflegegeldes zulässig ist, ohne dass eine Gegenüberstellung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und des damit verbundenen Pflegebedarfs zum Zeitpunkt der Gewährung zu jenem im Zeitpunkt der Neubemessung des Pflegegeldes zu erfolgen hat.