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Zur Zersplitterungstendenz im österreichischen Arbeitsrecht: Eine dritte Skizze durch die Erste Republik zu den autoritären Regimen (erste Hälfte des 20. Jahrhunderts)

Aus der Geschichte des Arbeitsrechts und des SozialrechtsRainer Silbernagl , Sebastian Strasak1)1)Dr. Rainer Silbernagl ist Lektor an der Universität Innsbruck, der UMIT-Privatuniversität Tirol und dem Institut für Sozialpädagogik Stift Stams sowie anderen Erwachsenenbildungseinrichtungen und Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol; Dr. Sebastian Strasak ist Lektor an der Universität Innsbruck, der Universität Klagenfurt und dem Institut für Sozialpädagogik Stift Stams sowie anderen Erwachsenenbildungseinrichtungen und Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol. Geschrieben aus dem Anlass, dass die Arbeiterkammern auch während den Zeiten der Pandemie (2020 bis 2022) für ihre Mitglieder ohne Unterbrechung erreich- und ansprechbar waren.DRdA 2026, 149 Heft 2 v. 15.4.2026

Die erste2)2)Silbernagl/Strasak, Zur Zersplitterungstendenz im österreichischen Arbeitsrecht: Eine Skizze aus Antike und Mittelalter mit Fokus auf landwirtschaftliche Beschäftigung, SPWR 2022, 23. und zweite3)3)Silbernagl/Strasak, Zur Zersplitterungstendenz im österreichischen Arbeitsrecht: Eine zweite Skizze mit Fokus im 19. Jahrhundert, DRdA 2024, 318. Skizze zum Arbeitsvertragsrecht haben uns von einem (vornehmlich) privatrechtlichen Institut in die zweite Hälfte des langen 19. Jahrhunderts geführt: Ab den Verfassungsentwürfen, den beginnenden Regelungen zur Kinderarbeit4)4)Strasak/Silbernagl, Heimat bist du grosser Kinder …, WISO 8/2022, 63. und der legistischen Fassbarkeit des Beamtendienstrechts5)5)Vgl Silbernagl, Korruption im Staatsdienst. Gesetzliche Regelungssysteme aus dem Straf-, Zivil-, Dienst- und Besoldungsrecht zur Vermeidung korrputen Verhaltens unter den Beamten der Habsburgermonarchie neben einem kurzen Vergleich mit den deutschen Staaten (ca 1750-1918) (Innsbruck 2022). - um nur einiges zu nennen - entwickelte sich vor allem die Mitbestimmung der Arbeitnehmerschaft im Wirtschaftsleben und Arbeitsrecht. Das öffentliche, und damit juristisch gesagt öffentlich-rechtliche Interesse an der Arbeitserbringung ist mit der Einführung einer Einkommensbesteuerung in der Habsburgermonarchie seit 1850 verfestigt.6)6)Zunächst Allerhöchstes Patent vom 31.12.1812 zur Einführung einer Erwerbsteuer; dann RGBl 1849/439 vom 29.10.1849 zur Einführung einer Einkommensteuer. Die dann folgenden einkommensbetreffenden Sozialversicherungsbeiträge für die ab ca 1868 und in weiterer Folge gegründeten Sozialversicherungen taten weiteres, um das öffentlich-rechtliche Interesse zu verstärken.7)7)Vgl Wedrac, Der Ursprung der Selbstverwaltung der Krankenversicherung, DRdA 5/2016, 366 (366). Man könnte die folgenden Zeilen daher auch "Von der Koalitionsfreiheit zum (extremsten) staatlichen Kollektivismus", "Wie die Arbeitserbringung gänzlich zur Staatsfrage wird" oder "Ein privatrechtliches Institut wird zur gesellschaftlichen Pflicht" nennen.

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