EuGH 19.12.2024 C-65/23, K GmbH
Art 6 Abs 1, Art 9 Abs 2, Art 88 Abs 1, 2 DSGVO
1. Art 88 Abs 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist dahin auszulegen, dass eine nach Art 88 Abs 1 erlassene nationale Rechtsvorschrift über die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Beschäftigungsverhältnissen bewirken muss, dass ihre Adressaten nicht nur die Anforderungen erfüllen müssen, die sich aus Art 88 Abs 2 ergeben, sondern auch diejenigen, die sich aus Art 5, Art 6 Abs 1 sowie Art 9 Abs 1 und 2 dieser Verordnung ergeben.

