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Betriebsvereinbarung als datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand vom EuGH bestätigt

EntscheidungsbesprechungenWolfgang GoricnikDRdA 2025/41DRdA 2025, 377 Heft 5 v. 15.10.2025

EuGH 19.12.2024 C-65/23, K GmbH

Art 6 Abs 1, Art 9 Abs 2, Art 88 Abs 1, 2 DSGVO

1. Art 88 Abs 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist dahin auszulegen, dass eine nach Art 88 Abs 1 erlassene nationale Rechtsvorschrift über die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Beschäftigungsverhältnissen bewirken muss, dass ihre Adressaten nicht nur die Anforderungen erfüllen müssen, die sich aus Art 88 Abs 2 ergeben, sondern auch diejenigen, die sich aus Art 5, Art 6 Abs 1 sowie Art 9 Abs 1 und 2 dieser Verordnung ergeben.

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