In der österreichischen KV versicherte Personen haben im Versicherungsfall der Krankheit Anspruch auf Krankenbehandlung. Diese umfasst gem § 133 Abs 1 ASVG ua ärztliche Hilfe und Heilmittel. Gem § 133 Abs 2 ASVG hat die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig zu sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Dem dieser Formulierung inhärenten Wirtschaftlichkeitsgebot wird durch verschiedenste Kostendämpfungsinstrumentarien Rechnung getragen. Für den Bereich der Heilmittelversorgung enthält der Erstattungskodex zentrale Mechanismen zur Dämpfung der Kosten für Arzneimittel. Es entspricht jedoch hL und Rsp, dass der Erstattungskodex den gesetzlichen Anspruch des Versicherten auf notwendige Heilmittel gem § 133 Abs 2 ASVG nicht beschränken kann.1)

