Im Zuge der Digitalisierung ist es AG möglich, AN physisch auf unterschiedliche Standorte zu verteilen und diese gleichzeitig durch Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in einer einheitlichen Organisation zusammenarbeiten zu lassen. In betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht ist dabei insb von Interesse, wie in solchen Konstellationen die Abgrenzung der einzelnen Betriebe voneinander zu erfolgen hat und wie die Zuordnung der einzelnen disloziert tätigen AN vorzunehmen ist.