Die öffentliche Hand kann aufgrund der immensen Marktmacht durch das "Green Public Procurement" erheblich zum Erreichen der Ziele des "Green Deals" beitragen. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass die Berücksichtigung von ökologischen Kriterien bei der öffentlichen Auftragsvergabe nicht nur gesellschaftspolitisch wünschenswert, sondern nach der Vergabe-RL 2014/24 und dem nationalen BVergG 2018 unter bestimmten Voraussetzungen auf allen Ebenen des Vergabeverfahrens auch rechtlich zulässig und zum Teil sogar verpflichtend ist. Gleiches gilt auch für soziale Kriterien. Ein Hindernis bei den Bemühungen zu einer verstärkten Berücksichtigung sozialer Aspekte bei der öffentlichen Auftragsvergabe stellt jedoch die Entsende-RL 96/71 idF 2018/957 dar, die als vollharmonisierende RL das einzuhaltende Schutzniveau abschließend vorgibt und zusätzliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die über das in der Entsende-RL normierte Niveau hinausgehen, nicht zulässt.